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WLAN im Ferienobjekt – Störerhaftung endgültig gekippt

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Ob Sie ein Ferienhaus am Strand vermieten, eine Hütte in den Bergen oder eine Ferienwohnung in der Stadt: Den Zugang zum Internet über ein schnelles WLAN wollen Ihre Gäste keinesfalls missen.

Doch wie sieht es rechtlich aus? Dürfen Sie in Ihrem Ferienobjekt einen WLAN-Zugang ohne Weiteres anbieten? Wer haftet für illegales Herunterladen von Musik oder Filmen?

Das Thema Haftung bei WLAN-Nutzung wurde in Deutschland jahrelang diskutiert. Bisher mussten Vermieter von Ferienobjekten teure Abmahnungen fürchten, wenn sie ihren Gästen einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellten. Doch das ist jetzt vorbei.

Grundsätzlich drohen WLAN-Betreibern keine Abmahnungen mehr für fremde Rechtsverstöße

Am 13.10.2017 trat das „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ in Kraft. In dieser neuen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die Störerhaftung für WLAN-Betreiber rechtssicher abgeschafft. So haftet die Person, die das WLAN anbietet, nicht für dessen Nutzung, sondern derjenige, der den Zugang zum Internet tatsächlich selbst benutzt.

Als Vermieter einer Ferienunterkunft können Sie Ihren Feriengästen also sorglos ein WLAN anbieten, ohne sich vor teuren Abmahnungen fürchten zu müssen. Laden Ihre Gäste illegal Filme oder Musik herunter, haften nicht Sie als WLAN-Betreiber dafür, sondern nur Ihre Gäste.

Dennoch haben Sie eine gewisse Verantwortung, wenn Sie WLAN zu Verfügung stellen. Verletzt nämlich ein WLAN-Nutzer das geistige Eigentum anderer, kann der Rechteinhaber von Ihnen als WLAN-Betreiber verlangen, die betroffenen Inhalte für den WLAN-Nutzer zu sperren. Die Sperrung dürfen Rechteinhaber aber nur verlangen, soweit diese zumutbar und verhältnismäßig ist und es für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit gibt, den Rechtsverstoß zu unterbinden.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Rechteinhaber dürfen vom WLAN-Betreiber jedoch keine Kostenerstattung verlangen, falls ihnen zum Beispiel Anwaltskosten entstanden sind. Zieht der Rechteinhaber allerdings wegen einer Inhaltssperre vor Gericht und gewinnt, müssen Sie als WLAN-Betreiber die Gerichtskosten tragen.

WLAN im Ferienobjekt – konkrete Empfehlungen

Obwohl das neue Gesetz den Weg frei für offene Netze macht, möchten wir dennoch ein paar Empfehlungen aussprechen, wenn Sie in Ihrem Ferienobjekt einen Internetzugang über WLAN anbieten:

  • Achten Sie bitte darauf, den WLAN-Anschluss nur Ihren Gästen zur Verfügung zu stellen. Nutzen Sie den Anschluss nicht selbst. So können Sie bei einer Urheberrechtsverletzung jederzeit nachweisen, wer den Anschluss zu welchem Zeitpunkt genutzt hat.
  • Richten Sie für jeden neuen Feriengast ein neues Passwort für den WLAN-Anschluss ein. Nutzen Sie dazu einen WLAN-Router, den Sie am besten per remote (Fernsteuerung) verwalten können, damit Sie nicht jedes Mal das Ferienobjekt aufsuchen müssen.
  • Sichern Sie Ihren WLAN-Router durch eine WPA2-Verschlüsselung gegen unbefugten Gebrauch Dritter. Nutzen Sie keinesfalls die veraltete WEP oder WPA Technik.
  • Schließen Sie neben dem Mietvertrag auch eine WLAN-Nutzungsvereinbarung ab, die Sie sich mindestens 3 Jahre zurücklegen. So machen Sie jedem Feriengast deutlich, welche Richtlinien bei der WLAN-Nutzung einzuhalten sind und haben durch die Unterschrift des Gastes einen Nachweis über die Belehrung.
  • Sie können vorab bestimmte Internetseiten gezielt sperren und Ihren Gästen den Zugriff auf diese Seiten erschweren. Dies können Sie in der Regel sehr einfach über die Einstellungen des WLAN-Routers durchführen.
  • Verzichten Sie darauf, Ihren Feriengästen Geräte wie Tablet oder Computer direkt zur Verfügung zu stellen. Richten Sie stattdessen nur den WLAN-Zugang ein. Möchten Ihre Gäste den Internetzugang wirklich nutzen, bringen sie sicherlich ihre eigenen Laptops, Smartphones oder Tablets mit.
  • Auf dem Fernseher in Ihrem Ferienobjekt könnten Sie Spotify oder Netflix direkt einrichten. Dann kommen Ihre Gäste vielleicht gar nicht erst auf den Gedanken, illegal Musik und Filme herunterzuladen.
  • Sollten Sie im Falle einer Urheberrechtsverletzung, über Ihren WLAN-Anschluss im Ferienobjekt, dennoch eine Abmahnung erhalten, ignorieren Sie diese keinesfalls. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Rechteinhaber in aller Regel nicht, dass die Urheberrechtsverletzung durch Dritte über ein WLAN-Anschluss begangen wurde. Durch die bereits erwähnte WLAN-Nutzungsvereinbarung, die Ihre Gäste unterschreiben, können Sie jedoch klar nachweisen, dass Sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben.

Mit diesen Empfehlungen können Sie Ihren Feriengästen einen Internetzugang über WLAN anbieten, ohne dass Sie sich über illegale Nutzung sorgen müssen.

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